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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 17.05.1999, Aktenzeichen: BVerwG 8 B 178.98 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 B 178.98

Beschluss vom 17.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Die Rückübertragung eines für eine ausländische Gesandtschaft genutzten Grundstücks an die Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes verstößt jedenfalls dann nicht gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wenn der ausländische Staat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück wirksam erworben hat, sondern ledig-lich im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer). Die Rückübertragung ist deswegen nicht nach § 4 Abs. 1 VermG unmöglich.

Wurde die sonst übliche Ermäßigung der Hauszinssteuer nur deswegen versagt, weil die Nacherben Juden waren, liegt auch in der Person des selbst nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörenden Vorerben eine Verfolgung aus rassischen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vor.

Beschluß des 8. Senats vom 17. Mai 1999 - BVerwG 8 B 178.98 -

I. VG Berlin vom 02.04.1998 - Az.: VG 29 A 131.97 - VIZ 1999, 33
Rechtsgebiete:GG, VermG
Vorschriften:GG Art 25, VermG § 1 Abs. 6, VermG § 4 Abs. 1,
Stichworte:Rückübertragung eines Gesandtschaftsgrundstücks, Slowakische Botschaft, allgemeine Regeln des Völkerrechts, Verfolgung aus rassischen Gründen, Individualverfolgung, Nichtermäßigung der Hauszinssteuer wegen jüdischer Nacherben.,

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