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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 17.03.2000, Aktenzeichen: BVerwG 8 B 287.99 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 8 B 287.99

Beschluss vom 17.03.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt.

Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat.

Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.

Beschluß des 8. Senats vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 -

I. VG Gera vom 21.07.1999 - Az.: VG 6 K 1573/96 GE -
Rechtsgebiete:VermG, VwGO, GVG
Vorschriften:VermG § 30 a, VwGO § 55, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 138 Nr. 5, GVG § 169 Satz 1,
Stichworte:Anmeldefrist für Restitutionsanträge, Ausschlußfrist, Nachsichtgewährung, Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.,

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