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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 16.11.2004, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.04 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.04

Beschluss vom 16.11.2004


Leitsatz:Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).

Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
Rechtsgebiete:EV, VZOG
Vorschriften:EV Art. 21 Abs. 3, EV Art. 22 Abs. 4, VZOG § 1a Abs. 4, VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2,
Stichworte:Restitution, Rückübertragung, Restitutionsausschluss, Restitutionsberechtigter, Restitutionsberechtigte, Funktionsnachfolge, Funktionsnachfolger, Funktionsnachfolgerin, Wohnnutzung, komplexer Wohnungsbau, Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau, Wohnungswirtschaft, der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen, Leerstand,
Verfahrensgang:VG Greifswald VG 6 A 3363/02 vom 29.01.2004

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