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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen: BVerwG 3 C 16.05 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 C 16.05

Beschluss vom 16.03.2006


Leitsatz:Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung oder auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte Angabe zulässig ist.

Der Europäische Gerichtshof wird ferner gefragt, ob eine widerrechtliche Nachahmung einer geschützten Weinbezeichnung nur dann vorliegt, wenn sie in der Sprache des geschützten Begriffs erfolgt.

Der Europäische Gerichtshof wird schließlich gefragt, ob die vom Gemeinschaftsrecht geschützten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff.
Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 1493/1999, VO (EG) Nr. 753/2002
Vorschriften:VO (EG) Nr. 1493/1999 Art. 47, VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 23, VO (EG) Nr. 753/2002 Art. 24,
Stichworte:Wein, Weinbezeichnung, geregelte fakultative Angabe, ergänzender traditioneller Begriff, Irreführung, Nachahmung, Nachahmungsverbot, "Reserve", "Privat-Reserve",
Verfahrensgang:VG Neustadt a.d.W. VG 2 K 1628/03.NW vom 29.01.2004
OVG Koblenz OVG 7 A 10692/04 vom 21.09.2004

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