( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 16.02.2001, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 56.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 56.00

Beschluss vom 16.02.2001


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht, die die Gemeinde nach § 171 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufzustellen hat, ist nicht Bestandteil der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs, die nach § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist.

2. Erweist sich die Entwicklungsmaßnahme im Nachhinein mangels Finanzierbarkeit als undurchführbar, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entwicklungssatzung.

3. Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereichs zu prüfen, ob sich die angestrebten Entwicklungsziele durch den Abschluss städtebaulicher Verträge erreichen lassen. Erklären sich die von der Maßnahme Betroffenen nach anfänglicher Weigerung zur Kooperation erst bereit, nachdem die Gemeinde die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beschlossen hat, so bleibt die Gültigkeit der Entwicklungssatzung hiervon unberührt.

Beschluss des 4. Senats vom 16. Februar 2001 - BVerwG 4 BN 56.00 -

I. VGH Kassel vom 31.05.00 - Az.: VGH 3 N 618/98 -
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 149, BauGB § 162 Abs. 1, BauGB § 165 Abs. 3, BauGB § 171 Abs. 1, BauGB § 171 Abs. 2,
Stichworte:Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, zügige Durchführung, Finanzierbarkeit, Kosten- und Finanzierungsübersicht, Kooperationsbereitschaft der Betroffenen, Angebot, städtebauliche Verträge abzuschließen.,

Volltext

Um den Volltext vom BVERWG – Beschluss vom 16.02.2001, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 56.00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bverwg/bverwg-beschluss-vom-16-02-2001-az-bverwg-4-bn-5600

"BVERWG - 16.02.2001, BVerwG 4 BN 56.00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN