JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 15.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 8 B 104.01
| Leitsatz: | Eine gesetzliche Pflicht zur Begründung des Beschlusses gemäß § 6 Abs. 1 VwGO besteht auch dann nicht, wenn ein Beteiligter der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen hat (ebenso BFH, Urteil vom 20. Februar 2001 - IX R 94/97 - BStBl 2001 II, 415). Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor, wenn die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer aktenkundig beschlossen worden ist, die gebotene Bekanntgabe des Beschlusses aber erst nach dem Verhandlungstermin erfolgt ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, VermG, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 6 Abs. 1 und 4, ZPO § 548, VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Übertragung auf den Einzelrichter, Erfordernis der Begründung des Übertragungsbeschlusses, Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses, Wirksamkeit trotz fehlender Bekanntgabe, gesetzlicher Richter, Verfahrensrüge wegen Mängeln des Übertragungsbeschlusses, |
| Verfahrensgang: | VG 9 K 2489/96 |
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