JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 15.08.2003, Aktenzeichen: BVerwG 20 F 8.03
| Leitsatz: | 1. Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen. 2. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung. 3. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen. 4. Ein "in-camera"-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus. 5. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreites auswirkt. 6. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Telekommunikationsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Geheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, TKG |
| Vorschriften: | GG Art. 12 Abs. 1, GG Art.14 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 87 f, GG Art.103 Abs. 1, VwGO § 99, VwGO § 108 Abs. 2, TKG § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1, |
| Stichworte: | "in-camera"-Verfahren, Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess, Interessenabwägung, Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbes im Telekommunikationsmarkt., |
| Verfahrensgang: | OVG Münster OVG 13a D 80/02 vom 02.10.2002 |
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