JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 15.08.2003, Aktenzeichen: BVerwG 20 F 3.03
| Leitsatz: | 1. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung. 2. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen. 3. Ein "in-camera"-Verfahren" vor dem Gericht der Hauptsache ist nach dem geltenden Recht unzulässig. 4. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsstreites auswirkt. 5. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, die in der gerichtlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegt, ist im Postdienstleistungsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, PostG |
| Vorschriften: | GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 87 f, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 99, VwGO § 108 Abs. 2, PostG § 2 Abs. 3, PostG § 28, PostG § 31 Abs. 2, |
| Stichworte: | "in-camera"-Verfahren, Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess, Interessenabwägung, Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbs im Postdienstleistungsmarkt., |
| Verfahrensgang: | OVG Münster OVG 13a D 21/02 vom 14.06.2002 |
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