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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 14.11.2002, Aktenzeichen: BVerwG 9 B 71.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 B 71.02

Beschluss vom 14.11.2002


Leitsatz:1. Im Falle eines Zuteilungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt der Höhe des Gebots eines Teilnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch einen Zuschlag an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können.

2. Die Zuteilung des Flurstücks an einen Bauwilligen dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Siedlungszwecken, wenn die von ihm beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung gegenwärtig bauplanungsrechtlich ausgeschlossen und das Grundstück lediglich in einem Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist.
Rechtsgebiete:FlurbG
Vorschriften:FlurbG § 54 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Flurbereinigung, Zwecke der -, Siedlungszwecke, Zuteilung des Masselands, Versteigerung, Erzielung eines möglichst hohen Erlöses.,
Verfahrensgang:VGH München VGH 13 A 99.3722 vom 07.05.2002

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