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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 13.05 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 13.05

Beschluss vom 14.06.2006


Leitsatz:1. Die Arbeitnehmervertreter im Personalrat müssen über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen; der dahingehende Schulungsbedarf eines neu gewählten Personalratsmitgliedes ist daher anzuerkennen, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht vermittelt worden sind.

2. Vermittelt eine Schulungsveranstaltung nur teilweise für die Personalratstätigkeit erforderliche Inhalte, so sind die Kosten anteilig von der Dienststelle zu übernehmen.
Rechtsgebiete:BPersVG
Vorschriften:BPersVG § 44, BPersVG § 46,
Stichworte:Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat, Kostenübernahme durch die Dienststelle,
Verfahrensgang:VG Münster VG 21 K 2806/01.PVB vom 05.11.2003
OVG Münster OVG 1B A 4759/03.PVB vom 04.05.2005

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