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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 13.09.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 4.02 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 4.02

Beschluss vom 13.09.2002


Leitsatz:1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft.

2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betreffende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat mitzubestimmen hat.
Rechtsgebiete:BPersVG
Vorschriften:BPersVG § 82 Abs. 1,
Stichworte:Zuständigkeit der Stufenvertretung, Leiter der Mittelbehörde, Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich, Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst, Wasser- und Schifffahrtsdirektion.,
Verfahrensgang:VG Schleswig VG 18 A 2/01 vom 23.05.2001
OVG Schleswig OVG 11 L 3/01 vom 30.11.2001

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