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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 13.06.2009, Aktenzeichen: BVerwG 9 B 2.09 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 B 2.09

Beschluss vom 13.06.2009


Leitsatz:1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft.

2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt.

3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar.

4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht.
Rechtsgebiete:WHG, WasEG (NRW), VwGO
Vorschriften:WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1, WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6, WHG § 3 Abs. 3 Satz 1, WHG § 24 Abs. 1 Satz 1, WasEG (NRW) § 1 Abs. 1, WasEG (NRW) § 1 Abs. 2, WasEG (NRW) § 2 Abs. 2, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt,
Verfahrensgang:OVG Nordrhein-Westfalen, 9 A 1385/08 vom 16.10.2008

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