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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 12.09.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 1.05 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 1.05

Beschluss vom 12.09.2005


Leitsatz:1. Die Begriffe "Überstunden" und "Mehrarbeit" in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 NWPersVG folgen grundsätzlich dem Verständnis in den jeweils einschlägigen tarifrechtlichen und beamtenrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Mitbestimmung kann unter dem Gesichtspunkt des "kollektiven Tatbestandes" auch dann eingreifen, wenn sich die Überstundenanordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet.

3. Die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist nur dann durch Erfordernisse des Betriebsablaufs bedingt, wenn unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.
Rechtsgebiete:NWPersVG
Vorschriften:NWPersVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
Stichworte:Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, kollektiver Tatbestand, Erfordernisse des Betriebsablaufs,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf VG 34 K 6239/02.PVL vom 06.02.2003
OVG Münster OVG 1 A 1294/03.PVL vom 01.12.2004

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