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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 12.08.2002, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 17.01 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 17.01

Beschluss vom 12.08.2002


Leitsatz:1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird.

2. Der Mitbestimmung des Personalrats beim Ende der Probenzeiten stehen die für die Bühnenangestellten jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die Dauer der Proben nicht entgegen.

3. Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung des Probenendes nicht grundsätzlich aus.
Rechtsgebiete:NWPersVG
Vorschriften:NWPersVG § 72,
Stichworte:Mitbestimmung des Personalrats, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Probenzeiten der Bühnenangestellten, Kunstfreiheit.,
Verfahrensgang:VG Köln VG 34 K 3648/97.PVL vom 10.12.1997
OVG Münster OVG 1 A 599/98.PVL vom 25.10.2001

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