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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 12.08.1998, Aktenzeichen: BVerwG 6 B 71.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 B 71.98

Beschluss vom 12.08.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Hinausschiebung der Einberufungsaltersgrenze tritt regelmäßig, soweit nicht ein treuwidriges Verhalten der Behörde vorliegt, unabhängig davon ein, ob die dem Wehrpflichtigen gewährte Zurückstellung rechtmäßig war.

2. Erhält ein Wehrpflichtiger, der sich für nicht wehrdienstfähig hält, den Tauglichkeitsgrad "vorübergehend nicht wehrdienstfähig", so besteht für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis; er kann allenfalls eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Bescheides mit einer weitergehenden Feststellung erheben.

Beschluß des 6. Senats vom 12. August 1998 - BVerwG 6 B 71.98 -

I. VG Stuttgart vom 17.03.1998 - Az.: VG i3 K 2420.96 -
Rechtsgebiete:WPflG
Vorschriften:WPflG § 5, WPflG § 12,
Stichworte:Hinausschiebung der Einberufungsaltersgrenze, Zurückstellung, vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit, Anfechtungsklage gegen Musterungsbescheid,

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