JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 12.03.1999, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 6.99
| Leitsatz: | Leitsatz: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (hier: Lärm und Staub) einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung (hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz) nicht beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig. Beschluß des 4. Senats vom 12. März 1999 - BVerwG 4 BN 6.99 - I. OVG Berlin vom 30.10.1998 - Az.: OVG 2 A 7.95 - |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, BauGB § 1 Abs. 6, |
| Stichworte: | Bebauungsplan, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Abwägung, abwägungserhebliche Belange, Baustellenlärm, Baulogistikzentrum., |
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