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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 12.03.1999, Aktenzeichen: BVerwG 4 B 112.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 B 112.98

Beschluss vom 12.03.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen.

Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann im allgemeinen nicht im verwaltungsgerichtlchen Berufungsverfahren zwingend geboten, wenn eine Beweisaufnahme vor der voll besetzten Richterbank des Berufungsgerichts an Ort und Stelle stattgefunden hat, den Beteiligten hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, das Berufungsgericht seine Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat und - aus einem anderen Gesichtspunkt heraus - nur noch Rechtsfragen zu entscheiden waren.

Zur Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Beschluß des 4. Senats vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -

I. VG München vom 29.02.1996 - Az.: VG M 11 K 95.1748 -
II. VGH München vom 30.07.1998 - Az.: VGH 1 B 96.1428 -
Rechtsgebiete:VwGO, EMRK, BauGB
Vorschriften:VwGO § 130 a, EMRK Art. 6 Abs. 1, BauGB § 34, BauGB § 35,
Stichworte:Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Berufungsverfahren, begründete Berufung.,

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