JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 11.06.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 99.07
| Leitsatz: | Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat. |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV |
| Vorschriften: | StVG § 3 Abs. 1, FeV § 11 Abs. 8, FeV § 46 Abs. 1, FeV § 46 Abs. 3, |
| Stichworte: | Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnisbehörde, Entziehung der Fahrerlaubnis, Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Eignungszweifel, Alkohol, Alkoholabhängigkeit, Alkoholgewöhnung, Alkoholmissbrauch, Anordnung, Vereinbarung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, medizinisch-psychologisches Gutachten, Hinweispflicht, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt, VG 4 K 2180/05.NW vom 13.02.2006 OVG Koblenz, OVG 10 A 10062/07 vom 05.06.2007 |
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