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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 11.06.2002, Aktenzeichen: BVerwG 1 B 37.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 1 B 37.02

Beschluss vom 11.06.2002


Leitsatz:Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge protokollierte Aussage - grundsätzlich zulässig - als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass sie die Wahrheit der von dem Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01).
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 86 Abs. 3, VwGO § 96 Abs. 1, VwGO § 130 a,
Stichworte:Individuelles Verfolgungsvorbringen, Glaubwürdigkeit des Ausländers, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verwertung der Anhörung vor dem Bundesamt, persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht.,
Verfahrensgang:VG Ansbach VG AN 14 K 95.33179
VGH München VGH 9 B 98.35332

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