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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 11.05.1999, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 15.99 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 15.99

Beschluss vom 11.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Schließt die Gemeinde in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nachträglich aus, um das produzierende Gewerbe zu stärken, so fordert § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, daß diese Nutzungsarten ohne die Beschränkung an anderen Standorten gefährdet sind.

2. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffene Unbeachtlichkeitsregelung erfaßt nur Abwägungsmängel, nicht auch sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts.

Ändert die Gemeinde einen Bebauungsplan, so ist für die ursprüngliche und die geänderte Fassung jeweils gesondert zu prüfen, welche Abwägungsmängel ggf. wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sind.

3. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist auch dann anwendbar, wenn die Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt.

Beschluß des 4. Senats vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -

I. VGH München vom 23.12.1998 - Az.: VGH 26 N 98.1675 -
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3 und 6, BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2, BauNVO § 1 Abs. 5 und 10, BauNVO § 8,
Stichworte:Bebauungsplan, Planänderung, Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet, Erweiterung bestehender Anlagen, Planungsschranken der Erforderlichkeit, Abwägungsfehler, sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts, Unbeachtlichkeit.,

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