JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 11.04.2001, Aktenzeichen: BVerwG 9 KSt 2.01
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess ist nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein. Beschluss des 9. Senats vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 (11 A 13.97) - |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 162 Abs. 1, |
| Stichworte: | Erstattungsfähige Kosten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, Privatgutachten., |
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