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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 11.03.2008, Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 16.07 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 16.07

Beschluss vom 11.03.2008


Leitsatz:1. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später der Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt.

2. Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden.
Rechtsgebiete:BPersVG
Vorschriften:BPersVG § 9,
Stichworte:Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, befristetes Arbeitsverhältnis, Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, VG 7 A 2/05 vom 28.07.2006
OVG Lüneburg, OVG 17 LP 3/06 vom 26.09.2007

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