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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 10.11.1998, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 38.98 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 38.98

Beschluss vom 10.11.1998


Leitsatz:Leitsätze:

Dem für den Erlaß einer Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) unterliegen die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen.

Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindern ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht.

Beschluß des 4. Senats vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 38.98 -

I. OVG Schleswig vom 23.01.1998 - Az.: OVG 1 K 4/95 -
Rechtsgebiete:BauGB, BauGB 1986
Vorschriften:BauGB § 136 Abs. 4 Satz 3, BauGB § 215 Abs. 3 Satz 1, BauGB 1986 (§ 215 a Abs. 2 BauGB 1998),
Stichworte:Sanierungssatzung, Abwägungsgebot, Ausfertigungsmangel, rückwirkendes Inkraftsetzen.,

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