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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 10.04.2002, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 12.02 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 12.02

Beschluss vom 10.04.2002


Leitsatz:Die Rücknahme einer Klage oder eines sonstigen Rechtsbehelfs ist bedingungsfeindlich. Sie darf aber von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden. Trifft das OVG eine Sachentscheidung, obwohl die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, so kann es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 6 VwGO mit einer Aufhebung dieser Entscheidung sein Bewenden haben.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 92 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 133 Abs. 6,
Stichworte:Rücknahme, Bedingung, Prozessbeendigung, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler.,
Verfahrensgang:OVG Lüneburg OVG 1 K 4145/00

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