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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 09.10.2008, Aktenzeichen: BVerwG 9 PKH 2.08 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 9 PKH 2.08

Beschluss vom 09.10.2008


Leitsatz:1. Wendet sich ein Planbetroffener gegen Lärmbelästigungen seines Wohngrundstücks, gibt dies der Planfeststellungsbehörde regelmäßig Anlass, neben den Lärmeinwirkungen auf den Innenwohnbereich auch die Lärmeinwirkungen auf eventuell vorhandene Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung am Wohngebäude wie Terrassen oder Balkone zu untersuchen. Denn diese in der Regel ohne Weiteres erkennbaren Außenanlagen bilden im Allgemeinen das Schwergewicht der Außenwohnnutzung.

2. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außenwohnnutzung jenseits von Terrassen und Balkonen Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls insoweit regelmäßig auf konkrete Angaben des Planbetroffenen angewiesen, wenn ein Einwendungsausschluss (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) vermieden werden soll. Dies gilt erst Recht bei einer erst beabsichtigten Nutzung bestimmter Grundstücksteile.
Rechtsgebiete:FStrG
Vorschriften:FStrG § 17a Nr. 7 Satz 1,
Stichworte:Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Einwendung, Präklusion, Einwendungsausschluss, Konkretheit, Lärmeinwirkungen, Außenwohnbereich, Außenanlagen, Feuerstelle, Lkw-Zufahrtsmöglichkeit, besondere betriebliche Dispositionen,

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