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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 09.09.2008, Aktenzeichen: BVerwG 3 B 37.08 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 3 B 37.08

Beschluss vom 09.09.2008


Leitsatz:Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).

War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, VwGO § 42 Abs. 2, VwVfG § 43 Abs. 2, VwVfG § 46, VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 2, VwVfG § 50,
Stichworte:Rechtliche Ausgestaltung der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines an den Beigeladenen gerichteten krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid, Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid, Rechtliche Ausgestaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen von Konkurrentenklagen, Anforderungen an das Vorliegen einer verwaltungsprozessualen Klageerledigung, Anforderungen an das Vorliegen einer Erledigung im Falle der Änderung eines Feststellungsbescheids durch eine Krankenhausplanungsbehörde, Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids für den Fall der Aufhebung eines Verwaltungsaktes vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit,
Verfahrensgang:OVG Nordrhein-Westfalen, 13 A 1572/07 vom 08.01.2008

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