JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 07.05.2008, Aktenzeichen: BVerwG 4 A 1009.07
| Leitsatz: | Wird ein von den nachteiligen Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Fluglärm) Betroffener nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG statt realer Schutzvorkehrungen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen, ist die daraus folgende Pflicht, die nachteiligen Wirkungen zu dulden, rechtlich unbedenklich, wenn diese Wirkungen nicht die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten. Die Regelung in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit der bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu leistende Geldentschädigung auf höchstens 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäuden begrenzt wird, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <268 f.>, Rn. 421 f. - Flughafen Berlin-Schönefeld). Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Durchführung von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO im Beschlusswege entschieden werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG, VwVfG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, LuftVG § 9 Abs. 2, VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3, VwGO § 93a, |
| Stichworte: | Luftverkehrsrecht, Planfeststellung eines Flughafens, nachteilige Wirkungen, Lärmimmissionen, Schutzvorkehrungen, Schallschutzeinrichtungen, Geldentschädigung, Kappungsgrenze, Musterverfahren, |
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