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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 07.03.2002, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 60.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 60.01

Beschluss vom 07.03.2002


Leitsatz:1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.

2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, ROG
Vorschriften:GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 100 Abs. 1, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2, VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4, ROG a.F. § 4 Abs. 5, ROG a.F. § 5 Abs. 3 Satz 2, ROG a.F. § 5 Abs. 4,
Stichworte:Normenkontrolle, Rechtsschutzbedürfnis, untergesetzliche Rechtsvorschrift, inhaltsgleiche gesetzliche Norm, Ziel der Raumordnung, Bestimmtheit der Zielaussage, gemeindliche Beachtenspflicht, Beteiligung der Gemeinde, ggf. wiederholte Beteiligung, Beteiligungsmangel, Beachtlichkeit, Nichtigkeitsfolge,
Verfahrensgang:OVG Frankfurt/Oder OVG 3 D 4/99.NE

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