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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 06.12.2000, Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 59.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 59.00

Beschluss vom 06.12.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.

Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Bebauungsplan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).

Ein Bebauungsplan, der bauliche Nutzungen mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr festsetzt, ohne Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des gesamten Plangebiets zu treffen, kann nicht in zeitlicher Hinsicht, nämlich beschränkt für eine Übergangszeit bis zur planerischen Sicherung einer hinreichenden Erschließung, für teilnichtig erklärt werden. Ob die Feststellung nur der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) in Betracht kommt, weil der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Beschluss des 4. Senats vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 -

I. OVG Münster vom 10.08.2000 - Az.: OVG 7a D 58/99.NE -
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 215 a Abs. 1, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1,
Stichworte:Bebauungsplan, Abwägungsgebot, private Belange, Erschließung, Teilnichtigkeit, ergänzendes Verfahren, Normenkontrolle, Antragsbefugnis.,

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