JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 06.04.2005, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 1.05
| Leitsatz: | Eine Behörde wird nicht i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein dem Vertretungszwang unterliegender Schriftsatz von einem Bediensteten unterzeichnet ist, der weder die Befähigung zum Richteramt besitzt noch Diplomjurist im höheren Dienst ist. Die fehlende Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz auf einer behördeninternen Weisung oder Billigung durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten beruht. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3, |
| Stichworte: | Vertretungszwang, prozessualer, Behördenprivileg, Befähigung Richteramt, Unterzeichner Nichtzulassungsbeschwerde, Vertretungsberechtigung, Billigung Vertretungsberechtigter, behördeninterne, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden VG 1 K 576/01 vom 26.08.2004 |
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