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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 05.03.1998, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 345.97 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 B 345.97

Beschluss vom 05.03.1998


Leitsatz:Leitsatz:

Das die sogenannten "Anteilsenteignungen" betreffende Schreiben der SMAD-Finanzverwaltung vom 19. Oktober 1948 enthält einen an die zuständigen deutschen Behörden gerichteten konkreten Vollzugsauftrag (vgl. BVerwGE 98, 1 "Liste 3") zur vollständigen Enteignung der von einer solchen Anteilsenteignung betroffenen Unternehmen. Derartige Enteignungen sind in der Regel auch dann der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, wenn sie nach dem 7. Oktober 1949 vollzogen wurden.

Beschluß des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 -

I. VG Leipzig vom 20.06.1997 - Az.: VG 1 K 722/94 -
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a,
Stichworte:Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Gründung der DDR, Besatzungshoheit, Restitutionsausschluß, Zurechnungszusammenhang, besatzungshoheitlicher, Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht, der die Gründung der DDR überdauerte, Besatzungsmacht, Vollzugsauftrag, Teilenteignung, Anteilsenteignung, SMAD-Befehl.,

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