JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 04.10.2005, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 12.04
| Leitsatz: | 1. Die für die Anfechtung der Personalratswahl geltende Vorschrift des § 18 MBG SH ist auf die Wahl des Personalratsvorstandes nicht entsprechend anzuwenden. 2. Der Personalrat hat nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBG SH die Größe seines Vorstandes sowie die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Vorstandswahl festzulegen. 3. Die Anzahl der auf Frauen und Männer entfallenden Vorstandssitze hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 MBG SH grundsätzlich dem Anteil der Geschlechter an den gewählten Personalratsmitgliedern zu entsprechen; Abweichungen bedürfen der Rechtfertigung. 4. Bewerben sich aus einem Geschlecht nur so viele Personalratsmitglieder, wie Vorstandssitze auf dieses Geschlecht entfallen, so sind sie als Vorstandsmitglieder zu bestellen. |
| Rechtsgebiete: | MBG SH |
| Vorschriften: | MBG SH § 18, MBG SH § 24, |
| Stichworte: | Wahl des Personalratsvorstandes, Vorstandsgröße, Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand, |
| Verfahrensgang: | VG Schleswig VG 19 A 16/03 vom 18.12.2003 OVG Schleswig OVG 12 LB 1/04 vom 23.08.2004 |
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