JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 41.04
| Leitsatz: | Von der Festsetzung eines Ablösebetrags hat die Behörde nicht deswegen abzusehen, weil die durch das frühere dingliche Recht gesicherte Forderung fortbesteht. Die Einstufung der staatlichen Verwaltung i.S. des § 1 Abs. 4 VermG als Schädigungsmaßnahme beruht auf dem damit verbundenen Ausschluss der privaten Verfügungsbefugnis des Eigentümers. Vom staatlichen Verwalter bestellte Grundpfandrechte zur Sicherung von Krediten für Instandhaltungsmaßnahmen fallen unter § 18 Abs. 2 VermG; sie sind im Ablösebetrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Instandhaltungsmaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 1 Abs. 4, VermG § 18 Abs. 1 Satz 1, VermG § 18 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einzelrestitution, Ablösebetrag, Forderung, staatliche Verwaltung, Grundstückskontrollverordnung, Baukredit, Instandhaltungsmaßnahme, |
| Verfahrensgang: | VG Berlin VG 31 A 246.02 vom 05.12.2003 |
Um den Volltext vom BVERWG – Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 41.04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BVERWG - 04.08.2004, BVerwG 7 B 41.04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum