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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: BVerwG 7 B 41.04 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 7 B 41.04

Beschluss vom 04.08.2004


Leitsatz:Von der Festsetzung eines Ablösebetrags hat die Behörde nicht deswegen abzusehen, weil die durch das frühere dingliche Recht gesicherte Forderung fortbesteht.

Die Einstufung der staatlichen Verwaltung i.S. des § 1 Abs. 4 VermG als Schädigungsmaßnahme beruht auf dem damit verbundenen Ausschluss der privaten Verfügungsbefugnis des Eigentümers.

Vom staatlichen Verwalter bestellte Grundpfandrechte zur Sicherung von Krediten für Instandhaltungsmaßnahmen fallen unter § 18 Abs. 2 VermG; sie sind im Ablösebetrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Instandhaltungsmaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde.
Rechtsgebiete:VermG
Vorschriften:VermG § 1 Abs. 4, VermG § 18 Abs. 1 Satz 1, VermG § 18 Abs. 2,
Stichworte:Einzelrestitution, Ablösebetrag, Forderung, staatliche Verwaltung, Grundstückskontrollverordnung, Baukredit, Instandhaltungsmaßnahme,
Verfahrensgang:VG Berlin VG 31 A 246.02 vom 05.12.2003

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