JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 04.02.2003, Aktenzeichen: BVerwG 6 B 68.02
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der auf die Festsetzung höherer staatlicher Mittel gerichteten Verpflichtungsklage einer politischen Partei sind nicht die Voraussetzungen der Mittelfestsetzung für andere Parteien zu prüfen. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung staatlicher Mittel für eine Partei kann eine andere Partei allenfalls im Wege der Anfechtung dieser Festsetzung mit einer sich daran anschließenden, auf § 19 Abs. 6 PartG a.F. (§ 19 a Abs. 5 PartG 2002) gestützten (weiteren) Verpflichtungsklage geltend machen. 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die in § 18 Abs. 2 PartG genannte Summe (absolute Obergrenze) auch dann unter Verteilung auf die bewilligungsberechtigten Parteien ausgeschöpft wird, wenn einzelne anspruchsberechtigte Parteien wegen Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ganz oder teilweise bei der Vergabe der staatlichen Mittel nicht berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, PartG, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 21, PartG §§ 18 ff., VwGO § 132 Abs. 2, VwGO § 133, |
| Stichworte: | Auslaufendes Recht, Parteienfinanzierung., |
| Verfahrensgang: | VG Berlin VG 2 A 25.00 vom 31.01.2001 OVG Berlin OVG 3 B 2.01 vom 12.06.2002 |
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