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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 04.02.2000, Aktenzeichen: BVerwG 11 B 39.99 

BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 11 B 39.99

Beschluss vom 04.02.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Es ist den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt, bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten bebauten Gebieten einen Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche - und nicht an die zulässige - Nutzung zu knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene tatsächliche Nutzung planungsrechtlich nicht mehr genehmigungsfähig wäre und nur noch Bestandsschutz genießt.

Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Satzungsbestimmung ein nur zu einem kleinen Teil gewerblich genutztes und im übrigen ungenutztes Grundstück im vollen Umfang seiner innerhalb der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liegenden Fläche mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung belegt.

Beschluß des 11. Senats vom 4. Februar 2000 - BVerwG 11 B 39.99 -

I. VG Köln vom 11.11.1993 - Az.: VG 7 K 3983/92 -
II. OVG Münster vom 21.04.1999 - Az.: OVG 3 A 954/94 -
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 131 Abs. 3,
Stichworte:Erschließungsbeitrag, Verteilungsmaßstab, Artzuschlag für gewerbliche Nutzung, Bestandsschutz, überwiegende Nutzung.,

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