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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 03.12.2001, Aktenzeichen: BVerwG 6 P 12.00 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 6 P 12.00

Beschluss vom 03.12.2001


Leitsatz:1. § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG enthält keine Auslegungsregel zu Gunsten der Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung.

2. Für einen Antrag des Personalrats, mit dem unabhängig von einem konkreten Streitfall das Mitbestimmungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemein gültiger Weise geklärt werden soll ("Globalantrag"), besteht ein Feststellungsinteresse, wenn der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist.

3. Begründet ist ein derartiger Globalantrag aber nur dann, wenn für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist (wie stRspr des BAG).
Rechtsgebiete:HmbPersVG
Vorschriften:HmbPersVG § 83, HmbPersVG § 86,
Stichworte:Nachwirkung einer Dienstvereinbarung, Globalantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegenüber pädagogischem Personal.,
Verfahrensgang:VG Hamburg VG 1 VG FL 12/98
OVG Hamburg OVG 8 Bf 22/99.PVL

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