JuraForum.de > Urteile > BVERWG > Beschluss vom 02.07.2008, Aktenzeichen: BVerwG 4 A 1025.06
| Leitsatz: | Im Falle einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (hier: Flughafen Berlin-Schönefeld) kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld statt realer Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen einen Anspruch auf Übernahme der betroffenen Grundstücke zum Verkehrswert (gegen Übertragung des Eigentums) begründen. Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Stichtagsregelung für die Ermittlung des Verkehrswertes ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung sie die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und des Flughafenbetreibers in einen gerechten Ausgleich zu bringen hat. Die Planfeststellungsbehörde darf im Planfeststellungsbeschluss festlegen, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bemisst (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 408 bis 415> Flughafen Berlin-Schönefeld). |
| Rechtsgebiete: | GG, VwVfG, LuftVG |
| Vorschriften: | GG Art. 14 Abs. 1, VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2, VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3, LuftVG § 9 Abs. 2, |
| Stichworte: | Luftverkehrsrechtliche Fachplanung, Planfeststellung eines Flughafens, Lärmschutzmaßnahmen, Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, Grundstücksübernahme, Verkehrswertermittlung, Stichtagsregelung im Planfeststellungsbeschluss, |
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