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JuraForum.deUrteileBVERWGBeschluss vom 01.10.2001, Aktenzeichen: BVerwG 2 B 11.01 



BVERWG – Aktenzeichen: BVerwG 2 B 11.01

Beschluss vom 01.10.2001


Leitsatz:Der Dienstherr kann einen dienstunfähigen Probebeamten auch nach Ablauf der Probezeit und nach Erreichen des 27. Lebensjahres entlassen, wenn Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung während der fünfjährigen Statusdienstzeit nicht ausgeräumt werden konnten. Hat der Dienstherr die Klärung der Dienstfähigkeit nicht ungebührlich verzögert, so ist sein Ermessen nicht eingeschränkt, den Beamten entweder zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen.
Rechtsgebiete:BBG
Vorschriften:BBG § 9 Abs. 1 u. Abs. 2, BBG § 31 Abs. 1 Nr. 3, BBG § 46 Abs. 1 u. Abs. 2,
Stichworte:Ärztliche Aussagen, dauernde Erkrankung, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Ermessen, Probebeamter, Prognose, Statusdienstzeit, Überschreiten des 27. Lebensjahres, ungebührliche Verzögerung, Versetzung in den Ruhestand, Zweifel an gesundheitlicher Eignung,
Verfahrensgang:OVG 5 L 3285/00

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