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JuraForum.deUrteileBVERFGUrteil vom 14.07.1999, Aktenzeichen: 1 BvR 2420/95 

BVERFG – Aktenzeichen: 1 BvR 2420/95

Urteil vom 14.07.1999


Leitsatz:Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999

- 1 BvR 2420/95 -
- 1 BvR 2437/95 -
- 1 BvR 2226/94 -

1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.

2. Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.

3. Art. 73 Nr. 1 GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1 GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind.

4. Ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art. 10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt.

5. Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § 1, § 3 G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.

6. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der Bundesnachrichtendienst für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art. 10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE 65, 1 <44 ff., 62>) beachtet werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Rechtsgebiete:GG, G 10, StGB, BNDG, AuslG, StPO, BVerfSchG, BVerfGG
Vorschriften:GG § 3 Abs. 3 Satz 1, GG § 3 Abs. 4 und 5, GG § 3 Abs. 8 Satz 2, G 10 § 2, G 10 § 3, G 10 § 3 Abs. 1 Satz 2, G 10 § 3 Abs. 1 Satz 1, G 10 § 9 Abs. 1, G 10 § 5 Abs. 1 bis 3, G 10 § 9 Abs. 2 Satz 2, G 10 § 5 Abs. 5, G 10 § 9 Abs. 5, G 10 § 5 Abs. 5 Satz 4, G 10 § 3 Abs. 1 Satz 3, G 10 § 3 Abs. 2 Satz 2, G 10 § 3 Abs. 3 Satz 1, G 10 § 3 Abs. 8, G 10 § 3 Abs. 8 Satz 2, G 10 § 1 Abs. 1, G 10 § 9 Abs. 2, G 10 § 7 Abs. 4, G 10 § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, G 10 § 3 Abs. 5 Satz 1, G 10 § 3 Abs. 4, G 10 § 3 Abs. 3 bis 7, StGB § 138, StGB § 261, StGB § 264, StGB § 310b, StGB § 152 a Abs. 2, BNDG § 1 Abs. 2, BNDG § 12, BNDG § 9 Abs. 3, BNDG § 11 Abs. 2, BNDG § 1, BNDG § 11, AuslG § 92 a, StPO § 152 Abs. 2, StPO § 160 Abs. 1, StPO § 100 a, BVerfSchG § 20, BVerfSchG § 20 Abs. 1 Nr. 7, BVerfGG § 93 Abs. 3,

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