JuraForum.de > Urteile > BVERFG > Urteil vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 1 BvR 348/99
| Leitsatz: | 1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen. 2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein. 3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 5/29 Qs 16/95 vom 02.01.1996 AG Frankfurt am Main 91 Js 16875.2/94-931 Gs vom 15.05.1995 LG Frankfurt am Main 5/22 Qs 1/99 vom 28.01.1999 |
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