JuraForum.de > Urteile > BVERFG > Beschluss vom 15.10.1997, Aktenzeichen: 2 BvN 1/95
| Leitsatz: | Leitsätze zu 2 BvN 1/95 1. Ein nach Art 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht wird gemäß Art 31 GG von einfachem Bundesrecht jedenfalls insoweit nicht verdrängt, als Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und in diesem Sinne inhaltsgleich sind. 2. Raum für die Anwendung der parallel mit den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte der Landesverfassung bleibt den Richtern eines Landes auch bei der Durchführung eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens. Der Rechtsanwender trägt eine eigenständige Verantwortung für die Durchsetzung der subjektiven Verfassungsrechte. 3. a) Die Kompetenz des Landes für seine Landesverfassungsgerichtsbarkeit erlaubt eine Regelung, nach der eine Verletzung mit dem Grundgesetz inhaltsgleicher subjektiver Landesverfassungsrechte durch ein Gericht des Landes bei der Durchführung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt und die angegriffene Gerichtsentscheidung von diesem aufgehoben werden kann. Diese Regelung darf nicht weitergehen, als es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerläßlich ist. Nur insoweit wird die Reichweite der Bundeskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG durch die Landeskompetenz begrenzt. b) Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf danach nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft wurde und die danach verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes - und nicht auch der des Bundes - beruht. 4. a) Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht - ist das entsprechende Landesgrundrecht nur, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt. b) Bei der Prüfung dieser Vorfrage ist das Landesverfassungsgericht gemäß § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden und unterliegt der Vorlagepflicht gemäß Art 100 Abs 3 GG. 5. Gegenstand einer Vorlage gemäß Art 100 Abs 3 GG kann auch ein - von den Gerichten abweichend beurteilter - Rechtsmaßstab sein, der so weit gefaßt ist, daß er auch Geltung für weitere Fallgruppen hat, die bei dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung anfallen können. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvN 1/95 - |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 31, |
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