JuraForum.de > Urteile > BVERFG > Beschluss vom 10.11.1998, Aktenzeichen: 1 BvL 50/92
| Leitsatz: | Leitsatz zum Beschluß des Ersten Senats vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, auf den Bedarf von Auszubildenden, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, Einkommen und Vermögen der Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen, sie aber von der Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG auszuschließen, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. |
| Rechtsgebiete: | GG, BAföG 1990 |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, BAföG 1990 § 36 Abs. 1 Satz 2, |
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