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JuraForum.deUrteileBVERFGBeschluss vom 10.10.2001, Aktenzeichen: 1 BvL 17/00 



BVERFG – Aktenzeichen: 1 BvL 17/00

Beschluss vom 10.10.2001


Leitsatz:§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.
Rechtsgebiete:VermG, EntschG, BVerfGG
Vorschriften:VermG § 1, VermG § 3 Abs. 1, VermG § 2 Abs. 1, VermG § 8 Abs. 1 Satz 1, VermG § 1 Abs. 2, VermG § 9 Abs. 1 Satz 2, VermG § 4 Abs. 2, EntschG § 1 Abs. 3, BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:BVerwG BVerwG 7 C 1.00

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