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JuraForum.deUrteileBVERFGBeschluss vom 09.04.2003, Aktenzeichen: 1 BvL 1/01 



BVERFG – Aktenzeichen: 1 BvL 1/01

Beschluss vom 09.04.2003


Leitsatz:1. § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt einzusetzen.

2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Dem genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuer- und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.
Rechtsgebiete:BGB, GG
Vorschriften:BGB § 1612 b Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Kamenz 1 F 210/00 vom 30.01.2001
OLG Stuttgart 17 WF 240/01 vom 27.07.2001
AG Stuttgart-Bad Cannstatt 6 FH 521/00 vom 16.05.2001

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