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JuraForum.deUrteileBVERFGBeschluss vom 07.11.2006, Aktenzeichen: 1 BvL 10/02 



BVERFG – Aktenzeichen: 1 BvL 10/02

Beschluss vom 07.11.2006


Leitsatz:1.

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2.

a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.
Rechtsgebiete:GG, ErbStG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, ErbStG § 19 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 4, ErbStG § 12, ErbStG § 13 a, ErbStG § 19 a,
Verfahrensgang:BFH II R 61/99 vom 22.05.2002

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