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JuraForum.deUrteileBVERFGBeschluss vom 05.06.1998, Aktenzeichen: 2 BvL 2/97 



BVERFG – Aktenzeichen: 2 BvL 2/97

Beschluss vom 05.06.1998


Leitsatz:BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Leitsätze

zum Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998

- 2 BvL 2/97 -

1. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers für das Landeswahl- und Landesabgeordnetenrecht umfaßt die Befugnis zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG Gebrauch macht. Auch soweit er bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der Inkompatibilität in einem Randbereich das Privatrecht berührt, verbleibt er im Rahmen seiner Kompetenz.

2. Die Anordnung einer Inkompatibilität ist von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, soweit sie gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Der Gesetzgeber kann im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsraums die Ermächtigung durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2,

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