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JuraForum.deUrteileBVERFGBeschluss vom 04.04.2006, Aktenzeichen: 1 BvR 518/02 

BVERFG – Aktenzeichen: 1 BvR 518/02

Beschluss vom 04.04.2006


Leitsatz:1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.

2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf 3 Wx 356/01 vom 08.02.2002
LG Düsseldorf 25 T 873/01 vom 29.10.2001
AG Düsseldorf 151 Gs 4092/01 vom 02.10.2001

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