JuraForum.de > Urteile > BSG > Urteil vom 28.07.1999, Aktenzeichen: B 9 V 19/98 R
| Leitsatz: | Das Bundesversorgungsgesetz kann auf Kriegsopfer, die aus demselben Grund einen Anspruch auf Versorgung gegen einen ausländischen Staat haben, nicht angewendet werden, es sei denn das zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmten. Zwischen Deutschland und Jugoslawien besteht insoweit keine zwischenstaatliche Vereinbarung. |
| Rechtsgebiete: | BVG |
| Vorschriften: | BVG § 7 Abs 2, |
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