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JuraForum.deUrteileBSGUrteil vom 26.06.2008, Aktenzeichen: B 13 R 37/07 R 

BSG – Aktenzeichen: B 13 R 37/07 R

Urteil vom 26.06.2008


Leitsatz:Auch mit Wirkung für das Erstattungsverfahren wegen gezahlten Krankengelds kann die Krankenkasse die Dispositionsfreiheit des Versicherten dadurch einschränken, dass sie den Versicherten, der von sich aus einen Rentenantrag gestellt hatte, nachträglich auffordert, diesen nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rentenversicherungsträger hierüber informiert war, bevor er der Disposition des Versicherten entsprochen hat.
Rechtsgebiete:SGB V, SGB VI, SGB X
Vorschriften:SGB V § 50 Abs 1 S 1 Nr 1, SGB V § 51 Abs 1 S 1, SGB VI § 116 Abs 2, SGB X § 86, SGB X § 103,
Stichworte:Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen gezahlten Krankengelds -Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten durch eine "nachträgliche Aufforderung" zur Nichtrücknahme des gestellten Rentenantrags - Prüfung der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines Bescheides,
Verfahrensgang:SG Stuttgart, S 19 R 6110/01 vom 25.10.2005
LSG Stuttgart, L 4 R 1006/06 vom 09.03.2007

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