JuraForum.de > Urteile > BSG > Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen: B 3 KR 17/07 R
| Leitsatz: | 1. Der Umfang der Zulassung eines Vertragskrankenhauses zur Versorgung der Versicherten mit Krankenhausleistungen wird durch den im Versorgungsvertrag festgelegten Versorgungsauftrag bestimmt. Einschränkungen des Versorgungsauftrags sind im Abrechnungsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig sind. 2. Der Versorgungsvertrag eines Krankenhauses kann nicht rückwirkend zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall der Ersetzung eines alten durch einen neuen Versorgungsvertrag. |
| Rechtsgebiete: | SGB V, SGB X, BGB, GG, SGG |
| Vorschriften: | SGB V § 108 Nr 3, SGB V § 109 Abs 3 S 2, SGB X § 58 Abs 1, SGB X § 61 S 2, BGB § 134, BGB § 184, BGB § 812, GG Art 12 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, SGG § 162, |
| Stichworte: | Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen des Versorgungsauftrags im Abrechnungsverfahren nur bei Nichtigkeit - Zeitpunkt des Inkraftsetzens eines Versorgungsvertrags eines Krankenhauses nicht rückwirkend zu einem vor seiner Genehmigung liegenden Zeitpunkt - Überprüfung der Auslegung eines Versorgungsvertrages durch das Revisionsgericht - Verletzung von Bundesrecht - kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage für Leistungserbringung außerhalb des geltenden Vertragsarztrechts - Verfassungsmäßigkeit der Nichtzahlung einer Vergütung bei Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses, |
| Verfahrensgang: | SG Koblenz, S 6 KR 96/05 vom 25.01.2006 LSG Mainz, L 5 KR 59/06 vom 05.07.2007 |
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